Dennis Vihar:    Die zivilrechtliche Fallbearbeitung - Übungsfall

A ist ein begeisterter Skateboardfahrer, der seinem Hobby am liebsten auf der Kölner Rheinpromenade nachgeht. Aufgrund seiner bestechenden Fahrtechnik gelingt es ihm immer wieder, wie ein "geölter Blitz" haarscharf an den  verblüfften Fußgängern vorbei zu sausen.
Eines Tages hat er allerdings Pech, als er die B überholen will, die mit ihrem Hund spazierengeht. Diese bückt sich nämlich in dem Augenblick zu ihrem Hund, als A zum Überholen angesetzt hat. A kann nicht mehr ausweichen ujnd reißt B um. B wird durch den Sturz zwar nicht verletzt, ihre Brille wird jedoch erheblich beschädigt.

Kann B von A Ersatz der Kosten für eine neue Brille verlangen?

LÖSUNGSVORSCHLAG

B erhebt gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine neue Brille.

Als Anspruchsgrundlage kommt § 823 I BGB in Betracht.

Das setzt zunächst voraus, dass eines der in § 823 BGB aufgeführten Rechtsgüter verletzt ist. Laut Sachverhalt ist die Brille der B beschädigt. Somit ist eine Verletzung ihres Eigentums gegeben.
Diese Verletzung muss aufgrund einer Handlung des A erfolgt sein. Die Brille ist beim Sturz der B beschädigt worden. Dieser Sturz wurde von A verursacht, als er die B beim Überholen umriss. Eine ursächliche Verletzungshandlung liegt damit vor. 
Diese Handlung muss auch rechtswidrig sein. Rechtswidrigkeit ist dann gegeben, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Da ein solcher Rechtfertigungsgrund hier nicht ersichtlich ist, kann auch die Rechtswidrigkeit bejaht werden.
Voraussetzung ist ferner, dass A schuldhaft - d.h. vorsätzlich oder fahrlässig - gehandelt hat. Hier kommt fahrlässiges Handeln in Betracht. Gemäß § 276 BGB ist Fahrlässigkeit die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Laut Sachverhalt ist A an den Fußgängern auf der Promenade mit hoher Geschwindigkeit in sehr geringem Abstand vorbeigefahren. Dieses Verhalten entspricht nicht den Sorgfaltsanforderungen, die an einen Skateboardfahrer gestellt werden müssen. Ein sorgfältiger Fahrer muss Fahrstil und Geschwindigkeit so einrichten, dass eine Gefährdung von Fußgängern auf Gehwegen ausgeschlossen ist. Er muss z.B. ausweichen können, wenn ein Fußgänger unvermittelt die Richtung wechselt usw.. Dem A war dies aufgrund seines riskanten Fahrverhaltens nicht möglich, als er die B überholen wollte. Somit hat er den Unfall fahrlässig herbeigeführt.

Folglich hat B gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz.
Dieser Anspruch umfasst gem. § 249 BGB die Kosten für die Beschaffung einer neuen Brille.

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Stand: 12. Oktober 2003