Dennis Vihar: Die
zivilrechtliche Fallbearbeitung - Übungsfall
A ist ein begeisterter Skateboardfahrer, der seinem Hobby
am liebsten auf der Kölner Rheinpromenade nachgeht. Aufgrund seiner
bestechenden Fahrtechnik gelingt es ihm immer wieder, wie ein "geölter
Blitz" haarscharf an den verblüfften Fußgängern vorbei zu sausen.
Eines Tages hat er allerdings Pech, als er die B überholen will, die mit ihrem
Hund spazierengeht. Diese bückt sich nämlich in dem Augenblick zu ihrem Hund,
als A zum Überholen angesetzt hat. A kann nicht mehr ausweichen ujnd reißt B
um. B wird durch den Sturz zwar nicht verletzt, ihre Brille wird jedoch
erheblich beschädigt.
Kann B von A Ersatz der Kosten für eine neue Brille verlangen?
LÖSUNGSVORSCHLAG
B erhebt gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine neue Brille.
Als Anspruchsgrundlage kommt § 823 I BGB in Betracht.
Das
setzt zunächst voraus, dass eines der in § 823 BGB aufgeführten Rechtsgüter
verletzt ist. Laut Sachverhalt ist die Brille der B beschädigt. Somit ist eine
Verletzung ihres Eigentums gegeben.
Diese Verletzung muss aufgrund einer Handlung des A erfolgt sein. Die Brille ist
beim Sturz der B beschädigt worden. Dieser Sturz wurde von A verursacht, als er
die B beim Überholen umriss. Eine ursächliche Verletzungshandlung liegt damit
vor.
Diese Handlung muss auch rechtswidrig sein. Rechtswidrigkeit ist dann gegeben,
wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Da ein solcher Rechtfertigungsgrund
hier nicht ersichtlich ist, kann auch die Rechtswidrigkeit bejaht werden.
Voraussetzung ist ferner, dass A schuldhaft - d.h. vorsätzlich oder fahrlässig
- gehandelt hat. Hier kommt fahrlässiges Handeln in Betracht. Gemäß § 276
BGB ist Fahrlässigkeit die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt. Laut Sachverhalt ist A an den Fußgängern auf der Promenade mit hoher
Geschwindigkeit in sehr geringem Abstand vorbeigefahren. Dieses Verhalten
entspricht nicht den Sorgfaltsanforderungen, die an einen Skateboardfahrer
gestellt werden müssen. Ein sorgfältiger Fahrer muss Fahrstil und
Geschwindigkeit so einrichten, dass eine Gefährdung von Fußgängern auf
Gehwegen ausgeschlossen ist. Er muss z.B. ausweichen können, wenn ein
Fußgänger unvermittelt die Richtung wechselt usw.. Dem A war dies aufgrund
seines riskanten Fahrverhaltens nicht möglich, als er die B überholen wollte.
Somit hat er den Unfall fahrlässig herbeigeführt.
Folglich
hat B gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz.
Dieser Anspruch umfasst gem. § 249 BGB die Kosten für die Beschaffung einer
neuen Brille.
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Stand: 12. Oktober 2003