FACHHOCHSCHULE DES BUNDES FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG

Jürgen Saligmann:    Leistungsnachweis im Fach Staatsrecht/Politik
                                      inkl. Lösungsvorschlag

Aufgabe/Sachverhalt

Weil sich seiner Meinung nach die Bundesrepublik Deutschland in einer schweren innenpolitischen Krise befindet, veröffentlicht der Parteiführer H in der Zeitung "Die Deutsche Stimme" eine Reihe von Vorschlägen, wie das Grundgesetz reformiert werden sollte.

Danach wird der Bundeskanzler zukünftig direkt vom Volk auf Lebenszeit gewählt; seine Abwahl ist frühestens sechs Jahre nach Amtsantritt durch eine Volksabstimmung möglich.
Er erhält das Recht, im Notfall und bei Gefahr im Verzug auf dem Gebiet des Polizei- und Strafrechts selbstständig Gesetze zu erlassen.
Das Bundessozialhilfegesetz wird aufgehoben, denn "jeder ist seines Glückes Schmied".

Erörtern Sie im einzelnen, ob diese Vorschläge materiellrechtlich grundgesetzkonform sind.

Lösungsvorschlag, bewertet mit 10 Rangpunkten

Damit die Vorschläge grundgesetzkonform wären, müsste das Grundgesetz (GG) in mehreren Artikeln geändert werden. Betroffen wäre hier zum einen Art. 63 (1 - 4) GG, in dem die  Wahl des Bundeskanzlers geregelt wird. Zum anderen wären Art. 77, 78 betroffen, in denen das Verfahren der Gesetzgebung und das Zustandekommen von Gesetzen geregelt wird.
Des Weiteren könnte durch den Vorschlag das Sozialstaatsprinzip angetastet werden, welches durch die Art. 20 (1), 79 (3) ausgedrückt wird.

Um eine Grundgesetzänderung herbeizuführen müssen die Bestimmungen des Art. 79 GG beachtet werden.
Gem. Art. 79 (3) GG ist eine Änderung  des GG unzulässig, wenn die Glierderung des Bundes in Länder berührt würde. Dieses wird es aber in keinen der drei Vorschläge und ist deshalb in diesem Fall unbeachtlich.
Weiterhin muss die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung gewährleistet sein.
In dem Fall, dass der Bundeskanzler im Notfall und bei Gefahr in Verzug selbstständig Gesetze erlassen kann, wäre diese Bestimmung verletzt.
Gegenwärtig wirken die Länder durch den Bundesrat an der Gesetzgebung Einspruchsmöglichkeit oder Zustimmung an der Gesetzgebung mit. Der Bundesrat ist das Organ welches die Länderinteressen vertritt. Er besteht aus den bestellten Mitglieder der Landesregierungen.
Erlässt der Bundeskanzler, wie vorgeschlagen, selbstständig Gesetze, so haben die Länder keine Möglichkeit der Mitwirkung..
Somit wäre diese Aspekt des Vorschlages nichtig.
Des Weiteren ist in Art. 79 (3) GG bestimmt, dass die Grundsätze des Art. 1 und 20 GG nicht berührt werden dürfen.
Die Grundsätze des Art. 20 besagen, dass die Bundesrepublik Deutschland
- eine Republik
- demokratisch
- sozial
- ein Bundesstaat
- und ein Rechtsstaat
sein soll.
Wenn der Bundeskanzler direkt vom Volk gewählt werden würde (gegenwärtig vom Bundestag), würde dies erst einmal gegen keines der genannten Prinzipien verstoßen. Seine demokratische Legitimation würde im Gegenteil sogar noch gestärkt.
Dass der Bundeskanzler allerdings auf Lebenszeit gewählt werden soll, verstößt gegen das Demokratieprinzip. Denn Demokratie bedeutet gleichzeitig Herrschaft auf Zeit. Wenn man bedenkt, dass der Bundeskanzler nicht nach einem angemessenen und überschaubaren Zeitraum, entweder durch Wiederwahl bestätigt oder durch Wahl eines anderen Bundeskanzlers "abgewählt" wird, würde ihm nach einer Zeit nicht mehr die Legitimation des Volkes zukommen.
Daran ändert auch der Vorschlag nichts, dass der Bundeskanzler nach frühestens sechs Jahren durch Volksabstimmung abgewählt werden kann.
Sechs Jahre werden nach allgemeiner Ansicht nicht mehr als ein angemessener, überschaubarer Zeitraum für eine demokratische Wahlperiode angesehen.
Dieser Vorschlag muss also auch ausscheiden.
Der Vorschlag, dass der Bundeskanzler in bestimmten Fällen selbstständig Gesetze erlassen kann, würde hier auch gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
Das Rechtsstaatsprinzip umfasst auch das Prinzip der Gewaltenteilung. Vorliegend wäre die Trennung zwischen gesetzgebender und ausführender Gewalt nicht mehr gegeben, da der Bundeskanzler, der als Chef der Regierung der ausführenden Gewalt angehört und Bundestag- und -rat, die die gesetzgebende Gewalt bilden, nicht mehr getrennt sind. In den im Vorschlag bestimmten Fällen würde der Bundeskanzler die gesetzgebende und ausführende Gewalt zugleich innehaben. Dabei soll doch gerade eine strikte Trennung dieser Gewalten eine gegenseitige Kontrolle ermöglichen, die hier nicht mehr möglich wäre.
Von daher wäre dieser Vorschlag also auch unzulässig.
Außerdem ist das Strafrecht zwar als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (vgl. Art. 72, 74 GG) ein Bundesgesetz (StGB). Das Polizeiwesen ist aber nach Art. 30 GG alleinige Angelegenheit der Länder und somit auch das Polizeirecht (vgl. verschiedene Landespolizeigesetze). Somit könnte der Bundeskanzler als Bundesorgan unzulässigerweise Einfluss in Landesangelegenheiten nehmen, was gegen das Bundesstaatprinzip verstöße.
Der Vorschlag, das Sozialhilfegesetz sollte abgeschafft werde, würde das gesamte Sozialstaatsprinzip ausheben.
Das Sozialstaatprinzip soll ja gerade ausdrücke, dass die Chancengleichheit, insb. zw. sozial Benachteiligten und dem Rest der Gesellschaft, gewahrt wird. Gerade hierdurch haben die sozial Benachteiligten die Möglichkeit ihre Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte auszuüben. Die Sozialhilfe ist damit ein wichtiger Kernaspekt des Sozialstaates und kann somit nicht abgeschafft werden. Dies würde wie gesagt dem Prinzip des Sozialstaates widersprechen und wäre damit auch unzulässig.

Es bleibt also festzuhalten, dass eine Änderung des Grundgesetzes, gem. der Vorschläge, insgesamt unzulässig wäre, weil dadurch die durch Art. 79 (3) GG geschützten Prinzipien verletzt würden.

Copyright © 2001 Dennis Vihar. Alle Rechte vorbehalten.
Stand: 11. Oktober 2003