FACHHOCHSCHULE DES BUNDES FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG
Jürgen
Saligmann: Leistungsnachweis im Fach
Staatsrecht/Politik
inkl. Lösungsvorschlag
Aufgabe/Sachverhalt
Weil sich seiner Meinung nach die Bundesrepublik Deutschland in einer schweren innenpolitischen Krise befindet, veröffentlicht der Parteiführer H in der Zeitung "Die Deutsche Stimme" eine Reihe von Vorschlägen, wie das Grundgesetz reformiert werden sollte.
Danach wird der Bundeskanzler
zukünftig direkt vom Volk auf Lebenszeit gewählt; seine Abwahl ist frühestens
sechs Jahre nach Amtsantritt durch eine Volksabstimmung möglich.
Er erhält das Recht, im Notfall und bei Gefahr im Verzug auf dem Gebiet des
Polizei- und Strafrechts selbstständig Gesetze zu erlassen.
Das Bundessozialhilfegesetz wird aufgehoben, denn "jeder ist seines
Glückes Schmied".
Erörtern Sie im einzelnen, ob diese Vorschläge materiellrechtlich grundgesetzkonform sind.
Lösungsvorschlag, bewertet mit 10 Rangpunkten
Damit die Vorschläge
grundgesetzkonform wären, müsste das Grundgesetz (GG) in mehreren Artikeln
geändert werden. Betroffen wäre hier zum einen Art. 63 (1 - 4) GG, in dem die Wahl
des Bundeskanzlers geregelt wird. Zum anderen wären Art. 77, 78 betroffen, in
denen das Verfahren der Gesetzgebung und das Zustandekommen von Gesetzen
geregelt wird.
Des Weiteren könnte durch den Vorschlag das Sozialstaatsprinzip angetastet
werden, welches durch die Art. 20 (1), 79 (3) ausgedrückt wird.
Um eine Grundgesetzänderung
herbeizuführen müssen die Bestimmungen des Art. 79 GG beachtet werden.
Gem. Art. 79 (3) GG ist eine Änderung des GG unzulässig, wenn die
Glierderung des Bundes in Länder berührt würde. Dieses wird es aber in keinen
der drei Vorschläge und ist deshalb in diesem Fall unbeachtlich.
Weiterhin muss die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung gewährleistet
sein.
In dem Fall, dass der Bundeskanzler im Notfall und bei Gefahr in Verzug
selbstständig Gesetze erlassen kann, wäre diese Bestimmung verletzt.
Gegenwärtig wirken die Länder durch den Bundesrat an der Gesetzgebung
Einspruchsmöglichkeit oder Zustimmung an der Gesetzgebung mit. Der Bundesrat
ist das Organ welches die Länderinteressen vertritt. Er besteht aus den
bestellten Mitglieder der Landesregierungen.
Erlässt der Bundeskanzler, wie vorgeschlagen, selbstständig Gesetze, so haben
die Länder keine Möglichkeit der Mitwirkung..
Somit wäre diese Aspekt des Vorschlages nichtig.
Des Weiteren ist in Art. 79 (3) GG bestimmt, dass die Grundsätze des Art. 1 und
20 GG nicht berührt werden dürfen.
Die Grundsätze des Art. 20 besagen, dass die Bundesrepublik Deutschland
- eine Republik
- demokratisch
- sozial
- ein Bundesstaat
- und ein Rechtsstaat
sein soll.
Wenn der Bundeskanzler direkt vom Volk gewählt werden würde (gegenwärtig vom
Bundestag), würde dies erst einmal gegen keines der genannten Prinzipien
verstoßen. Seine demokratische Legitimation würde im Gegenteil sogar noch
gestärkt.
Dass der Bundeskanzler allerdings auf Lebenszeit gewählt werden soll,
verstößt gegen das Demokratieprinzip. Denn Demokratie bedeutet gleichzeitig
Herrschaft auf Zeit. Wenn man bedenkt, dass der Bundeskanzler nicht nach einem
angemessenen und überschaubaren Zeitraum, entweder durch Wiederwahl bestätigt
oder durch Wahl eines anderen Bundeskanzlers "abgewählt" wird, würde
ihm nach einer Zeit nicht mehr die Legitimation des Volkes zukommen.
Daran ändert auch der Vorschlag nichts, dass der Bundeskanzler nach frühestens
sechs Jahren durch Volksabstimmung abgewählt werden kann.
Sechs Jahre werden nach allgemeiner Ansicht nicht mehr als ein angemessener,
überschaubarer Zeitraum für eine demokratische Wahlperiode angesehen.
Dieser Vorschlag muss also auch ausscheiden.
Der Vorschlag, dass der Bundeskanzler in bestimmten Fällen selbstständig
Gesetze erlassen kann, würde hier auch gegen das Rechtsstaatsprinzip
verstoßen.
Das Rechtsstaatsprinzip umfasst auch das Prinzip der Gewaltenteilung. Vorliegend
wäre die Trennung zwischen gesetzgebender und ausführender Gewalt nicht mehr
gegeben, da der Bundeskanzler, der als Chef der Regierung der ausführenden
Gewalt angehört und Bundestag- und -rat, die die gesetzgebende Gewalt bilden,
nicht mehr getrennt sind. In den im Vorschlag bestimmten Fällen würde der
Bundeskanzler die gesetzgebende und ausführende Gewalt zugleich innehaben.
Dabei soll doch gerade eine strikte Trennung dieser Gewalten eine gegenseitige
Kontrolle ermöglichen, die hier nicht mehr möglich wäre.
Von daher wäre dieser Vorschlag also auch unzulässig.
Außerdem ist das Strafrecht zwar als Gegenstand der konkurrierenden
Gesetzgebung (vgl. Art. 72, 74 GG) ein Bundesgesetz (StGB). Das Polizeiwesen ist
aber nach Art. 30 GG alleinige Angelegenheit der Länder und somit auch das
Polizeirecht (vgl. verschiedene Landespolizeigesetze). Somit könnte der
Bundeskanzler als Bundesorgan unzulässigerweise Einfluss in
Landesangelegenheiten nehmen, was gegen das Bundesstaatprinzip verstöße.
Der Vorschlag, das Sozialhilfegesetz sollte abgeschafft werde, würde das
gesamte Sozialstaatsprinzip ausheben.
Das Sozialstaatprinzip soll ja gerade ausdrücke, dass die Chancengleichheit,
insb. zw. sozial Benachteiligten und dem Rest der Gesellschaft, gewahrt wird.
Gerade hierdurch haben die sozial Benachteiligten die Möglichkeit ihre
Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte auszuüben. Die Sozialhilfe ist damit ein
wichtiger Kernaspekt des Sozialstaates und kann somit nicht abgeschafft werden.
Dies würde wie gesagt dem Prinzip des Sozialstaates widersprechen und wäre
damit auch unzulässig.
Es bleibt also festzuhalten, dass eine Änderung des Grundgesetzes, gem. der
Vorschläge, insgesamt unzulässig wäre, weil dadurch die durch Art. 79 (3) GG
geschützten Prinzipien verletzt würden.
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Stand: 11. Oktober 2003