FACHHOCHSCHULE DES BUNDES FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG
Prof. Dr. Biechele: Übungsklausur Staatsrecht/Politik
Aufgabe 1 (max. 30 Leistungspunkte)
Damit der Rechtsextremismus in der Bundesrepublik Deutschland
nicht weiter zunimmt, werden politischen Parteien folgende Vorschläge zur
Bekämpfung gemacht:
Vorschlag 1:
Die Bundesregierung soll, gestützt auf Art. 73 Ziff. 8 GG folgende
Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
(1) Bundesbeamte, die innerhalb oder außerhalb des Dienste rechtsradikale
Äußerungen tun oder rechtsradikale Stellungnahmen abgeben, sind aus dem Dienst
zu entfernen.
(2) Die Entfernung aus dem Dienst erfolgt durch die zuständigen
Disziplinargerichte.
Vorschlag 2: Der Bundestag möge das Bundesbeamtengesetz (BBG) wie folgt
ergänzen:
§ 55a (neu)
(1) Bundesbeamte, die innerhalb oder außerhalb des Dienste rechtsradikale
Äußerungen tun oder rechtsradikale Stellungnahmen abgeben, sind aus dem Dienst
zu entfernen.
(2) Die Entfernung aus dem Dienst erfolgt durch die zuständigen
Disziplinargerichte.
Vorschlag 3: Der Bundestag möge unter Beachtung des Art. 79 I, II GG folgende
Änderung des Grundgesetzes beschließen:
Art. 60a (neu)
(1) Bundesbeamte, die innerhalb oder außerhalb des Dienste rechtsradikale
Äußerungen tun oder rechtsradikale Stellungnahmen abgeben, sind aus dem Dienst
zu entfernen.
(2) Die Entfernung aus dem Dienst erfolgt durch den Bundespräsidenten.
(3) Meint der Beamte, durch die Maßnahme des Bundespräsidenten in seinen
Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Rechtsweg nur vor dem Amtsgericht
offen. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts und eine etwaige
Verfassungsbeschwerde sind ausgeschlossen.
Der anerkannte Rechtsprofessor J. aus Bonn meint, die Vorschläge 1-3 verstoßen gegen das Rechtsstaatsprinzip i.S.d. Grundgesetzes.
Nehmen Sie zu dieser Rechtsauffassung Stellung!
Aufgabe 2 (max. 22 Leistungspunkte)
Nach der Bundestagswahl im Jahre 2000 setzt sich der Bundestag. der 600 Abgeordnete umfasst, wie folgt zusammen: Fraktion A verfügt über 310 Sitze, Fraktion B über 285 Sitze und außerdem gibt es noch 5 Abgeordnete, die keiner Fraktion angehören. Diese sind als parteilose Abgeordnete "direkt" in Wahlkreisen gewählt worden.
Der neugewählte Bundestag beschließt auf der konstituierenden Sitzung mit den Stimmen der Fraktion A eine (neue) Geschäftsordnung. In dieser wird u.a. bestimmt:
§ 10
Ein Mitglied des Bundestages darf im Plenum nur sprechen, wenn er einer Fraktion
angehört und der Präsident ihm das Wort erteilt.
§ 11
Gesetzesentwürfe und Anträge (Große, Kleine Anfrage, Fragestunde, Aktuelle
Stunde) müssen von einer Fraktion, die mindestens 50 von Hundert der Mitglieder
des Bundestages umfasst, unterzeichnet sein.
Der Abgeordnete A, der keiner Faktion angehört, ist der Auffassung, der Ausschluss der fraktionslosen Abgeordneten vom Rederecht sei verfassungswidrig; die Fraktion B ist der Auffassung, auch ihr Ausschluss von parlamentarischen Initiativ- und Antragsrechten sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Nehmen Sie zu den Rechtsansichten des Abgeordneten A und denen der Fraktion B Stellung!
Aufgabe 3 (max. 44 Leistungspunkte)
Die Stadt W hat durch ihre Satzung mit Wirkung vom 01.10.2000 für Kampfhunde wegen deren Aggressivität und Beißneigung eine deutlich höhere Steuer als für andere Hunderassen festgesetzt: 1.200,-- DM / 80,-- DM.
1. a) Die jährlich zu entrichtende Steuer ist rückwirkend für
jeden Kampfhund ab Geburtsdatum zu zahlen.
b) Die erhöhte Steuer ist für alle Kampfhunde zu zahlen,
die nach dem 01.100.2000 geboren sind.
Beurteilen Sie die materielle Rechtsmäßigkeit der Varianten a) und b) unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.
2. a) Erläutern Sie den Begriff "Bestimmtheitsgebot".
b) Entspricht nach Ihrer Auffassung der Begriff
"Kampfhund" dem Bestimmtheitsgebot?
3. Die Halter von Kampfhunden sehen in der Steuererhöhung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dies insbesondere auch deshalb, da Schäferhunde und Rottweiler, wie alle anderen Hunderassen, nur mit 80,-- DM besteuert würden.
Die Züchter von Kampfhunden sehen ihre wirtschaftliche Existenz als Erwerbsbetriebe durch die Ungleichbehandlung im Vergleich zu Züchtern anderer Hunderassen gefährdet.
Wie sind diese Proteste aus Ihrer Sicht verfassungsrechtlich mit Blick auf Art. 3 GG zu bewerten?
4. Die Landesregierung versucht mit
einer formell rechtlich zustande gekommenen Verordnung ebenfalls, die Haltung
potentiell aggressiver und gefährlicher Hunde einzudämmen. Die Verordnung
droht jedem Hundehalter, der einen Kampfhund in der Öffentlichkeit ohne
Maulkorb führt, eine Geldbuße von 1.000,-- DM an.
a) Die zuständige Behörde belegt den Halter eines als besonders aggressiv
bekannten Kampfhund - Rüden wegen Fehlens des Maulkorbs mit einer Geldbuße in
Höhe von 1.200,-- DM.
b) Die zuständige Behörde belegt eine Züchter mit einer Geldbuße in Höhe
von 800,-- DM, der mehrere Kampfhunde auf seinem eigenem angemessen mit
Drahtzaun eingegrenzten Grundstück ohne Maulkorb frei laufen lässt.
c) Die zuständige Behörde belegt einen Halter, der mit einem angeleinten
Bullterrier ohne Maulkorb auf einem öffentlichen Weg angetroffen wird, mit
einer Geldbuße in Höhe von 10,-- DM.
Wie sind Ihrer Meinung nach die Entscheidungen des zuständigen Regierungspräsidenten rechtlich zu bewerten?
Aufgabe 4
a. Art. 38 (1) GG enthält die
allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze. Erläutern Sie die jew. Grundsätze und
bilden Sie Gegenbeispiele aus der Verfassungsgeschichte oder der Gegenwart. in
welchen diese Prinzipien verletzt werden.
b. Wäre es nach Ihrer Meinung verfassungsrechtlich zulässig, § 27 (1) BWahlG
dahingehend zu ändern, dass bei den in § 18 (2) genannten Parteien anstelle
von "1 vom Tausend der Wahlberechtigten bei der letzten Bundestagswahl,
jedoch höchstens 2000 Wahlberechtigten" die Formulierung "5 vom
Hundert der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl"
tritt? Entwickeln Sie diese Beantwortung der Frage systematisch anhand der allg.
Wahlrechtsgrundsätze.
c. Könnten, abgesehen von den allg. Wahlrechtsgrundsätzen - auch noch andere
Verfassungsgrundsätze verletzt sein?
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Stand: 11. Oktober 2003