(Verf. unbekannt):    Übungsklausur Sommersemester 2001, Staatsrecht & Politik

  1. Der Richter A am Amtsgericht B hat sich anlässlich eines Prozesses näher mit einem am 1.1.2001 in Kraft getretenem Gesetz zu befassen. Von verschiedenen Vorschriften des Gesetzes wird von Richtern und Rechtswissenschaftlern einhellig behauptet, sie seien verfassungswidrig.
    (a) Darf der Richter A überhaupt die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift prüfen oder muss er Gesetze und Verordnungen "unbesehen" anwenden
    (b) Darf der Richter A die Vorschriften des o.g. Gesetzes, die von seinen Kollegen und von Rechtswissenschaftlern für verfassungswidrig gehalten werden, ausser Kraft setzen?
    (c) Wie hat der Richter A im o.g. Fall zu verfahren?

  2. Da sich beim Bundesverfassungsgericht die Fälle häufen, in denen Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden bis zu 10 Jahren dauern, schlägt die Fraktion A folgende Änderung des Gesetzes über das BVerfG vor:
    § 10a BVerfGG (neu)
      (a) Das Bundesverfassungsgericht hat über Verfassungsbeschwerden innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Eingang zu entscheiden.
      (b) Trifft das Gericht innerhalb einer Frist von 10 Tagen keine Entscheidung, so liegt kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor.
    Ist der Gesetzesvorschlag der Fraktion A mit dem Rechtsprinzip vereinbar? Die Antwort ist zu begründen.

  3. Angenommen, in Sachsen gäbe es Bestrebungen zur Wiedereinführung der Monarchie durch Volksentscheid mit dem Ziel, Kurt Biedenkopf als Kurt I. zu inthronisieren.
    Wie beurteilen Sie diese Initiative aus der Sicht des Grundgesetzes?

  4. Art. 101 GG spricht vom gesetzlichen Richter.
    (a) Was verstehen Sie unter diesem Begriff?
    (b) Zu welchem Zwecks kennt der Rechtsstaat dieses Insitut?

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Stand: 11. Oktober 2003