(Verf. unbekannt): Übungsklausur Sommersemester 2001, Staatsrecht & Politik
Der Richter A am Amtsgericht B
hat sich anlässlich eines Prozesses näher mit einem am 1.1.2001 in Kraft
getretenem Gesetz zu befassen. Von verschiedenen Vorschriften des Gesetzes
wird von Richtern und Rechtswissenschaftlern einhellig behauptet, sie seien
verfassungswidrig.
(a) Darf der Richter A überhaupt die Verfassungswidrigkeit einer
Rechtsvorschrift prüfen oder muss er Gesetze und Verordnungen
"unbesehen" anwenden
(b) Darf der Richter A die Vorschriften des o.g. Gesetzes, die von seinen
Kollegen und von Rechtswissenschaftlern für verfassungswidrig gehalten
werden, ausser Kraft setzen?
(c) Wie hat der Richter A im o.g. Fall zu verfahren?
Da sich beim
Bundesverfassungsgericht die Fälle häufen, in denen Entscheidungen über
Verfassungsbeschwerden bis zu 10 Jahren dauern, schlägt die Fraktion A
folgende Änderung des Gesetzes über das BVerfG vor:
§ 10a BVerfGG (neu)
(a) Das Bundesverfassungsgericht hat über Verfassungsbeschwerden
innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Eingang zu entscheiden.
(b) Trifft das Gericht innerhalb einer Frist von 10 Tagen keine
Entscheidung, so liegt kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor.
Ist der Gesetzesvorschlag der Fraktion A mit dem Rechtsprinzip
vereinbar? Die Antwort ist zu begründen.
Angenommen, in Sachsen gäbe es
Bestrebungen zur Wiedereinführung der Monarchie durch Volksentscheid mit
dem Ziel, Kurt Biedenkopf als Kurt I. zu inthronisieren.
Wie beurteilen Sie diese Initiative aus der Sicht des Grundgesetzes?
Art. 101 GG spricht vom
gesetzlichen Richter.
(a) Was verstehen Sie unter diesem Begriff?
(b) Zu welchem Zwecks kennt der Rechtsstaat dieses Insitut?
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Stand: 11. Oktober 2003