Dennis Vihar: Bundesstaatprinzip
- AUFZEICHNUNGEN -
Ergibt sich aus Art. 20 (1) GG. Gegensatz ist der Einheitsstaat.
Bundesstaat ist ein Gesamtstaat, bei dem die Ausübung der Staatsgewalt auf einen Zentralstaat und mehreren Gliedstaaten aufgeteilt ist.
einzelne Staaten haben Staatsqualität --> Staatsgebiet/-volk/-gewalt
GG gestattet Entschluss dass Länder nicht völlig souverän sind --> in wesentlichen Bereichen durch Befugnisse des Bundes beschränkt
Homogenitätsprinzip (gem. Art. 28 (1) S. 1 GG)
Länderverfassungen müssen den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates i.S.d. Grundgesetzes entsprechen.
Länder haben kein Recht auf Austritt
Länder haben keine Befugnisse nach außen
Bund kann Zuständigkeiten unter Beachtung v. Art. 79 (3) GG erweitern (Kompetenz-Kompetenz)
Länder können durch Bundesgesetz neu gegliedert werden (Art. 29 GG); nur Gliederung in Bundesstaaten muss gewährleistet sein
Bund hat Aufsichtsbefugnisse und Einwirkungsrechte
Bundeszwang gem. Art. 37 GG
BRD = zweigliedriger Bundesstaat (Bund/Länder)
Trennungsprinzip: Bund und Länder sind jew. einzelne Organisationen.
Homogenitätsklausel
Kompetenzklausel
Kollisionsklausel
Mitwirkungsklausel
Art. 31 GG: Bundesrecht brich Landesrecht. --> Landesgrundrechte werden durch Bundesrecht verdrängt, wenn Anwendung durch Bundesorgane erfolgt.
Bundestreue
Zusammenwirken von Bund und Ländern
gegenseitige Rücksichtnahme bei Ausübung der eigenen Kompetenzen
Kooperativer Föderalismus
Mit diesem Begriff werden die Formen des durch Vereinbarung aufeinander
abgestimmten Verhaltens von Bund und Ländern zusammengefasst; Staatsverträge
zulässig, sie nicht gg. bundesstaatliche Ordnung verstoßen.
Kompetenz Bund/Länder
Besitzt der Bund für eine Materie die Gesetzgebungskompetenz, so heißt
dies zwangsläufig nicht dass er auch die Verwaltungskompetenz besitzt.
GG geht von einer Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder aus, solange
nichts anderes bestimmt ist.
Gesetzbebungskompetenz: Im Rahmen der Gesetzgebung kommt dem Bund eine dominierende Stellung zu.
Verwaltungskompetenz: landeseigener Vollzug von Bundesgesetzen (Art. 83, 84 GG als Regelfall und Art. 85 GG); bundeseigene Veraltung nur, wenn in Grundgesetz bestimmt --> Schwerpunkt Exekutivpflicht bei Ländern
Rechtssprechungskompetenz: Durch Art. 92 GG werden dem Bund nur die Rechtssprechungskompetenzen zugeteilt, die zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtssprechung im Bundesstaat nötig sind. --> BVerfG und 5 Bundesgerichte
Funktionen Staat
Verhinderung von Machtkonzentration --> Kontrolle und Transparenz der
Staatsgewalt wird größer. Stärkung des politischen Wettbewerbs.
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Stand: 27. August 2003