Dennis Vihar:    Bundesstaatprinzip
                        - AUFZEICHNUNGEN -

Ergibt sich aus Art. 20 (1) GG. Gegensatz ist der Einheitsstaat.

Bundesstaat ist ein Gesamtstaat, bei dem die Ausübung der Staatsgewalt auf einen Zentralstaat und mehreren Gliedstaaten aufgeteilt ist.

Homogenitätsprinzip (gem. Art. 28 (1) S. 1 GG)

Länderverfassungen müssen den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates i.S.d. Grundgesetzes entsprechen.

Trennungsprinzip: Bund und Länder  sind jew. einzelne Organisationen.

Homogenitätsklausel
Kompetenzklausel
Kollisionsklausel
Mitwirkungsklausel

Art. 31 GG: Bundesrecht brich Landesrecht. --> Landesgrundrechte werden durch Bundesrecht verdrängt, wenn Anwendung durch Bundesorgane erfolgt.

Bundestreue

Kooperativer Föderalismus
Mit diesem Begriff werden die Formen des durch Vereinbarung aufeinander abgestimmten Verhaltens von Bund und Ländern zusammengefasst; Staatsverträge zulässig, sie nicht gg. bundesstaatliche Ordnung verstoßen.

Kompetenz Bund/Länder
Besitzt der Bund für eine Materie die Gesetzgebungskompetenz, so heißt dies zwangsläufig nicht dass er auch die Verwaltungskompetenz besitzt.
GG geht von einer Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder aus, solange nichts anderes bestimmt ist.

  1. Gesetzbebungskompetenz: Im Rahmen der Gesetzgebung kommt dem Bund eine dominierende Stellung zu.

  2. Verwaltungskompetenz: landeseigener Vollzug von Bundesgesetzen (Art. 83, 84 GG als Regelfall und Art. 85 GG); bundeseigene Veraltung nur, wenn in Grundgesetz bestimmt --> Schwerpunkt Exekutivpflicht bei Ländern

  3. Rechtssprechungskompetenz: Durch Art. 92 GG werden dem Bund nur die Rechtssprechungskompetenzen zugeteilt, die zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtssprechung im Bundesstaat nötig sind. --> BVerfG und 5 Bundesgerichte

Funktionen Staat
Verhinderung von Machtkonzentration --> Kontrolle und Transparenz der Staatsgewalt wird größer. Stärkung des politischen Wettbewerbs.

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Stand: 27. August 2003