Dennis Vihar:    Bundesregierung (BReg) und Bundeskanzler (BKanzler)
                       - AUFZEICHNUNGEN -

Zusammensetzung und verfassungsrechtliche Stellung
--> besteht aus : BKanzler & Bundesminister (BMinister) (vgl. Art. 62 GG)
--> verfassungsrechtl. Stellung ergibt sich aus Gewaltenteilungsprinzip als Teil der 2., vollziehenden Gewalt (vgl. Artl 20 (2) S. 2 und (3) GG)

BReg als Spitze der exekutive und daher von übriger Verwaltung abzugrenzen.

Aufgabe BReg: Leitung und Führung des Staatsganzen --> Gubernative

Bildung der BReg
Wahl BKanzler; 3 Phasen
1.: Bundespräsident (BPräs) schlägt Bundestag (BTag) Kanzlerkandidaten vor (Art. 63 (1) GG). Erhält dieser die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des BTages, so muss der BPräs ihn ernennen (Art. 63 (2) GG).
2.: Erreicht Vorgeschlagener Mehrheit nicht, so kann BTag binnen 14 tagen mit absoluter Mehrheit einen BKanzler wählen, ohne Vorschlag des BPräs (Art. 63 (3) GG).
3.: Es reicht einfache. Im Falle der einf. M.: BPräs kann binnen 7 Tagen BTag auflösen. Bei absoluter Mehrheit muss ernannt werden.

Ernennung BMinister: s. Art. 64 GG
formelle Ernennung: BPräs; nur auf Vorschlag des BKanzlers; Art. 64 (1) GG

Welche Ministerien es gibt ist nicht im GG geregelt, sondern obliegt der Organisationsgewalt des Bundeskanzlers.

vorgeschriebene Ministerien: Finanzen (Art. 112, 114 GG); Verteidigung (Art. 65a GG); Justiz (Art. 96 GG).

Zuständigkeiten und Aufgabenverteilung
Zuständigkeiten der BReg nicht im Einzelnen im GG aufgezählt sonder ergeben sich aus dem Wesen der Regierung.
- Mitwirkung Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 (1), 82 (1) GG)
- Erlass RVOs (Art. 80 GG) und VwVOs (Art. 84 (2), 85 (2), 86 S.1 GG)
- vorläufige Haushaltswirtschaft (Art. 111 GG)
- Oberbefehl über Streitkräfte (Art. 65a GG); Aufg. im Verteidigungsfall (Art. 115a ff. GG); Nostandsmaßnahmen
traditionell:
- Sehen best. polit. Ziele
- Ausüben der Organisationsgewalt im Bundesbereich
- Überwachung Gesetzesvollzug durch Landesbehörden

Richtlinienkompetenz des BKanzlers (KAnzlerprinzip)
- generelle Anweisung
- konkrete Einzelfallentscheidung

Regierungskrise:
Art 67. GG; Misstrauensvotum

Copyright © 2001 Dennis Vihar. Alle Rechte vorbehalten.
Stand: 11. Oktober 2003