Dennis Vihar: Bundesrat
(BRat)
- AUFZEICHNUNGEN -
Stellung im Verfassungsgefüge
- Mitwirkung bei Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und Angelegenheiten der
EU (Art. 50 GG)
- nur Beteiligungsrecht, keine selbstständige 2. Gesetzgebungskammer
Zusammensetzung und Beschlussfassung
besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen, die sie bestellen und abberufen (Art. 51 (1) GG)
keine direkte Legitimation durch Volk wie in den USA
permanentes (ewiges) Organ; es besteht weder personelle noch sachliche Diskontinuität
besteht aus 69 stimmberechtigten Mitgliedern; Länder haben je nach Größe 3 - 6 Stimmen inne (Art. 51 (2) GG)
zw. Mitgliedern BTag u. BRat besteht Inkompatibilität
BRat besitzt gegenüber BTag Hemmungs- und Kontrollbefugnisse
Entscheidungen:
mit der Mehrheit seiner Stimmen (mind. 35) --> Art. 52 (3) GG
Stimmen eines Landes müssen einheitlich abgegeben werden
Zuständigkeiten
Art. 50 GG --> keine Zuständigkeitsvorschrift
Mitwirkung im förmlichen Gesetzgebungsverfahren; Art. 76 u. 77 (2) - (4) GG
Mitwirkung bei Angelegenheiten der EU; Art. 23 u. 52 (3a) GG
Zustimmung zu RVOs
Zustimmung bei Aufsichtsmaßnahmen des Bundes
Zustimmung bei Organisation neuer Bundesmittel und -unterbehörden
Copyright © 2001 Dennis Vihar. Alle
Rechte vorbehalten.
Stand: 26. August 2003