Dennis Vihar:    Bundesrat (BRat)
                       - AUFZEICHNUNGEN -

Stellung im Verfassungsgefüge
- Mitwirkung bei Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und Angelegenheiten der EU (Art. 50 GG)
- nur Beteiligungsrecht, keine selbstständige 2. Gesetzgebungskammer

Zusammensetzung und Beschlussfassung

Entscheidungen:
mit der Mehrheit seiner Stimmen (mind. 35) --> Art. 52 (3) GG
Stimmen eines Landes müssen einheitlich abgegeben werden

Zuständigkeiten
Art. 50 GG --> keine Zuständigkeitsvorschrift

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Stand: 26. August 2003